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MERKBLATT ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN ZUR TEILNAHME AM UMZUG
Eingesetzte Fahrzeuge
- ·Alle Fahrzeuge müssen die Bau- /Ausrüstungsvorschriften der StVZO erfüllen.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h müssen zugelassen sein bzw. eine Betriebserlaubnis muss erteilt sein. - Benutzt werden dürfen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und ihre Anhänger, sowie LKW in Absprache
- Fahrzeuge dürfen umgebaut werden, wenn keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit bestehen. Sollte das Fahrzeug wesentlich verändert worden sein (Lenkung, Zugeinrichtung, Bremsen, Überschreitung der zulässigen Abmessungen – Breite > 2,55; Höhe > 4m, Überschreitung der zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte), muss es durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden.
- Aufbauten müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein.
- Die Teilnahme an der Brauchtumsveranstaltungen ist der (Fahrzeug)haftpflichtversicherung zu melden.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt
– auf der An-/Abfahrt 25 km/h
– während des Umzuges 6 km/h (Schrittgeschwindigkeit) - Die Beleuchtungseinrichtungen müssen vorhanden und funktionsfähig sein. Auf einer abgesperrten Umzugsstrecke können die Beleuchtungseinrichtungen verdeckt sein / abgenommen werden.
Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung
- Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen (Schotten) ausgerüstet sein.
- Beim Transport stehender Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung von 1m einzuhalten. Beim Transport von sitzenden Personen oder Kindern ist eine Höhe von 0,8 m ausreichend.
- Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein.
- Die Ein- und Ausstiege dürfen sich nicht zwischen den Zugfahrzeug und dem Anhänger befinden.
- Auf der An- und Abfahrt dürfen keine Personen auf den Anhängern mitgenommen werden.
Anforderungen an die Fahrzeugführer
- Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre
- Für Zugmaschinen bis 32 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit ist die die Fahrerlaubnis der Klasse L (alte Klasse 5) ausreichend.
- Für Zugmaschine mit einer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h ist die Klasse T erforderlich.
- Die geltenden Gesetze (StVG, StGB) bleiben unberührt. (Stichwort: Fahren unter Alkohol-/Drogeneinfluss etc.)