100 Jahr Feier - Umzug

Hier geht es zur Anmeldung Festumzug.


MERKBLATT ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN ZUR TEILNAHME AM UMZUG

Eingesetzte Fahrzeuge

  • ·Alle Fahrzeuge müssen die Bau- /Ausrüstungsvorschriften der StVZO erfüllen.
    Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h müssen zugelassen sein bzw. eine Betriebserlaubnis muss erteilt sein.
  • Benutzt werden dürfen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und ihre Anhänger, sowie LKW in Absprache
  • Fahrzeuge dürfen umgebaut werden, wenn keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit bestehen. Sollte das Fahrzeug wesentlich verändert worden sein (Lenkung, Zugeinrichtung, Bremsen, Überschreitung der zulässigen Abmessungen – Breite > 2,55; Höhe > 4m, Überschreitung der zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte), muss es durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden.
  • Aufbauten müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein.
  • Die Teilnahme an der Brauchtumsveranstaltungen ist der (Fahrzeug)haftpflichtversicherung zu melden.
  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt
    – auf der An-/Abfahrt 25 km/h
    – während des Umzuges 6 km/h (Schrittgeschwindigkeit)
  • Die Beleuchtungseinrichtungen müssen vorhanden und funktionsfähig sein. Auf einer abgesperrten Umzugsstrecke können die Beleuchtungseinrichtungen verdeckt sein / abgenommen werden.

Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung

  • Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen (Schotten) ausgerüstet sein.
  • Beim Transport stehender Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung von 1m einzuhalten. Beim Transport von sitzenden Personen oder Kindern ist eine Höhe von 0,8 m ausreichend.
  • Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein.
  • Die Ein- und Ausstiege dürfen sich nicht zwischen den Zugfahrzeug und dem Anhänger befinden.
  • Auf der An- und Abfahrt dürfen keine Personen auf den Anhängern mitgenommen werden.

Anforderungen an die Fahrzeugführer

  • Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre
  • Für Zugmaschinen bis 32 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit ist die die Fahrerlaubnis der Klasse L (alte Klasse 5) ausreichend.
  • Für Zugmaschine mit einer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h ist die Klasse T erforderlich.
  • Die geltenden Gesetze (StVG, StGB) bleiben unberührt. (Stichwort: Fahren unter Alkohol-/Drogeneinfluss etc.)